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Hinweisgeberportal

Wenn Sie Verhaltensweisen beobachtet haben, die mögliche Verstöße gegen Gesetze oder Richtlinien darstellen, bitten wir Sie, diese Informationen zu melden und uns aktiv bei der Untersuchung zu unterstützen. Für die Meldung stehen Hinweisgebenden mehrere Wege zur Verfügung:

Ombudsmann

Zum einen fungiert ein Ombudsmann in der Zentrale der Josefs-Gesellschaft als interne Meldestelle. Seit nunmehr 20 Jahren ist der Ombudsmann direkter Ansprechpartner für die Belange aller Menschen mit Behinderung sowie Senior:innen in der Josefs-Gesellschaft, die unsere Leistungsangebote nutzen. Sie können sich direkt mit ihren verschiedensten Anliegen, ohne Einschaltung von Zwischeninstanzen, an den Ombudsmann wenden.

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Weiterhin können Sie uns Ihren Verdachtsfall schnell und unkompliziert auf einer unabhängigen Plattform melden. Wenn Sie anonym bleiben möchten und Ihre Kontaktdaten nicht an uns weitergeben möchten, bitten wir Sie, sich einen gesicherten Postkasten einzurichten und diesen regelmäßig zu überprüfen. Dies ermöglicht es uns, mit Ihnen anonym schriftlich zu kommunizieren, zusätzliche Fragen zu stellen, die für die Untersuchung unerlässlich sind, und Sie über den Fortschritt der Untersuchung zu informieren. Sie bleiben in allen Phasen des Prozesses anonym, auch während Ihres Dialogs mit uns, wenn Sie dies wünschen.

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Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz

Zuletzt besteht die Möglichkeit einen Hinweis bei der externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz abzusetzen. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, ziehen Sie bitte vor Abgabe einer externen Meldung die Abgabe einer internen Meldung in Betracht. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, können Sie sich an uns wenden. Dies ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das Heinrich-Haus aufgrund der Sachnähe die Möglichkeit hat, am effektivsten auf die Abstellung des Verstoßes hinzuwirken.

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Hinweise zur Meldung über Verstöße

  • Alle Mitarbeiter*innen und Beschäftigte sowie unsere Geschäftspartner (Kunden und Lieferanten) und Dritte sind berechtigt, Meldungen abzugeben.
  • Lediglich die interne Meldestelle erhält in einem ersten Schritt Kenntnis von der Meldung und begleitet die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung. Nicht befugte Mitarbeiter*innen des Heinrich-Hauses erhalten keinen Zugriff auf die Meldung. Sämtliche Informationen der Meldung werden streng vertraulich behandelt.
  • Wenn Sie eine Meldung einreichen, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung und die interne Meldestelle zusätzlich auch Gelegenheit, vertraulich Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, sofern Rückfragen bestehen. Sie haben zudem jederzeit die Möglichkeit, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Das Hinweisgebersystem bezweckt die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Gesetze, Ordnungen und andere Vorschriften. Für allgemeine Beschwerden oder Fragen zu unseren Angeboten und Diensten, wenden sich Sie sich bitte an unsere allgemeine Kontaktadresse.
  • Bitte wenden Sie sich an eine der Meldestellen, wenn Sie Informationen mitteilten möchten über:
    •  Strafrecht
    • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitern, Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
    • Produktsicherheit und -konformität
    • Verkehrssicherheit
    • Umweltschutz
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
    • Öffentliche Gesundheit
    • Verbraucherschutz
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Datenschutz
    • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
    • staatliche Beihilfen
  • Bitte geben Sie nur solche Meldungen ab, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, weil dies u.U. eine Strafbarkeit für den Hinweisgeber begründen kann. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie Ihre Meldung als Vermutung oder Aussage dritter Personen.
  • Nach Eingang einer Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, sofern eine Kontaktmöglichkeit angegeben wurde. Anschließend erhält der Hinweisgeber innerhalb von maximal drei Monaten nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung durch die Meldestelle über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen (wie etwa interne Nachforschungen oder Ermittlungen).
  • Bitte beachten Sie zudem unsere Datenschutzhinweise für das Hinweisgebersystem.
Wir benötigen Ihre Zustimmung.
Dieser Inhalt bzw. Funktion wird von Linguatec Sprachtechnologien GmbH bereit gestellt.
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